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Eine Katze darf ihre Notdurft nicht auf dem Balkon oder sogar in der Wohnung des Nachbarn verrichten.
Andererseits kann es von KatzenhalterInnen nicht verlangt werden, dass ihre Katzen im Haus gehalten werden, wenn sie eigentlich Freigänger sind. Als Nachbar muss man Katzen - allerdings maximal zwei Tiere - auf dem eigenen Balkon oder im Garten vorübergehend dulden, zumal sie sich von dort ja auch problemlos verscheuchen lassen. Hier handelt es sich laut dem Landgericht Bonn (Az: 11 C 533/08) um eine nur "geringfügige Beeinträchtigung" der Privatsphäre, die geduldet werden müsse. Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Katzen sind nämlich von Natur aus Jagdtiere und lassen sich nicht von willkürlich gezogenen Wohnungsgrenzen beschränken. Eine Haltung nur in der Wohnung kann daher nicht erwartet werden."
In Nachbars Wohnung müsse eine fremde Katze allerdings auf keinen Fall geduldet werden. Sollten dort Schäden entstehen, dann ergibt sich die Frage der Haftung. Laut § 833 des BGB haftet der Tierhalter für alle Schäden, die sein Haustier verursacht.
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